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Prüfungen

Was man über die Prüfung wissen sollte:

1. Vorschriften über die Gesellenprüfung
 2. Anmeldung zur Prüfung
 3. Vorzeitige Zulassung zur Prüfung
 4. Zulassung zur Externen Prüfung
 5. Prüfungskosten
 6. Zur Verfügung stellen von Werkzeug und Material für die Prüfung
 7. Freistellung für die Prüfungsteilnahme
 8. Verlängerung der Ausbildung bei Nichtbestehen der Prüfung
 9. Einsicht in die Prüfungsunterlagen
10. Zwischenprüfung
11. Informationen - Fragen und Antworten -

1. Vorschriften über die Gesellenprüfung:

Die Prüfungsinhalte sind in der jeweiligen Ausbildungsverordnung verbindlich geregelt.
Die allgemeinen Vorschriften über die Durchführung der Prüfung finden sie in der Gesellenprüfungsordnung der Handwerkskammer Ostmecklenburg./Vorpommern (GPO).

  • Die Zulassung zur Prüfung ( § 8 GPA )
  • Befreiung von Prüfungsteilen bzw. - fächern ( § 12 GPO)
  • Verfahren bei Täuschungshandlungen ( § 18 GPO )
  • Rücktritt von der Prüfung ( § 19 GPO)
  • Wiederholungsprüfung ( § 24 GPO )

2. Anmeldung zur Prüfung:

Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Auszubildenden - sofern dieser zustimmt- schriftlich unter Verwendung der von der Kreishand-werkerschaft vorgeschriebenen Formulare zu den Prüfungen anzu-melden. ( § 10 GPA )
Die Ausbildungsbetriebe werden von der Kreishandwerkerschaft aufgefordert ihre Lehrlinge zur Prüfung anzumelden.
Anmeldefristen: Sommerprüfung bis 1. März
Winterprüfung bis 1. Oktober

Der Anmeldung sind beizufügen:

  • Letztes Berufsschulzeugnis
  • Bescheinigung der Teilnahme an der Zwischenprüfung
  • Ausbildungsnachweise ( Berichtshefte)

3. Vorzeitige Zulassung zur Prüfung:

Eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung (um 6 Monate) kann erfolgen, wenn die Leistungen des Auszubildenden dies rechtfertigen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Auszubildende gute Leistungen in der Praxis und Theorie sowie gute Ergebnisse in der Zwischenprüfung nachweisen kann.
Der Antrag auf vorzeitige Zulassung ist unter Vorlage einer Beurteilung des Betriebes und der Berufsschule unter Beachtung der Anmelde-fristen zur Sommer- oder Winterprüfung an die Kreishandwerkerschaft zu stellen.
Antragsformulare können in der Kreishandwerkerschaft abgefordert werden.

4. Zulassung zur Externenprüfung:

Externenprüfung - was ist das?

Der Gesetzgeber hat auch denen, die keine Berufsausbildung absolviert haben, die Möglichkeit eingeräumt, an der Gesellenprüfung teilzu-nehmen und mit Erfolg abzuschließen. Hierfür müssen jedoch ein paar Voraussetzungen erfüllt sein.

Was sagt das Gesetz?

§ 9 GPO (§37HwO) Zulassung in besonderen Fällen

1. Zur Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will.
2. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

5. Prüfungskosten:

Die Prüfungen sind für den Auszubildenden kostenfrei (§ 31 Abs, 3 HWO)
Die Prüfungsgebühren werden dem Ausbildungsbetrieb durch Gebührenbescheid auferlegt.

6. Zur Verfügung stellen von Werkzeug und Material für die Prüfung:

Soweit Werkzeuge und Werkstoffe nicht für die Prüfung von der zuständigen Stelle ( Innung ) zur Verfügung gestellt werden, muss der Ausbildungsbetrieb diese dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung stellen, soweit sie zum Ablegen von Zwischen- und Gesellenprüfungen erforderlich sind, auch soweit die Prüfung erst nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfindet (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 BBIG)

7. Freistellung für Prüfungsteilnahme:

Der Ausbildungsbetrieb muss den Auszubildenden für die Teilnahme an den Zwischen- und Gesellenprüfungen freistellen. (§ 7 BBIG). Die Zeit der Freistellung umfasst auch Wegezeiten und Pausen.
Jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren müssen zusätzlich auch für den Arbeitstag freigestellt werden, der der schriftlichen Gesellen-prüfung unmittelbar vorausgeht
(§ 10 JArbSchG). Findet die schriftliche Prüfung an mehreren Tagen statt, ist nur der Arbeitstag unmittelbar vor dem ersten Prüfungs-termin freizustellen.
Für die Zeit der Freistellung ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen.

8. Verlängerung der Ausbildung bei Nichtbestehen der Prüfung:

Besteht der Auszubildende die Gesellenprüfung nicht - wobei grundsätzlich unerheblich ist, warum die Prüfung nicht bestanden wurde- so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zum nächst-möglichen Prüfungstermin (§14 Abs. 3BBIG)
Eine Verlängerung tritt auch dann ein, wenn der Prüfling krankheits-halber nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

Die Verlängerung der Ausbildung muss der Auszubildende unmittelbar nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Ausbildungsbetrieb zu beantragen.
Der Verlängerungsvertrag - Formulare liegen in der Kreishand-werkerschaft vor- in der Kreishandwerkerschaft einzureichen.
Der Auszubildende hat für die Verlängerungszeit Anspruch auf Ausbildungsvergütung in der zuletzt gewährten Höhe.
Wird die erste Wiederholungsprüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis.

Besteht der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht und stellt er (abermals) ein Verlängerungsverlangen, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr
(14 Abs. 3 BBIG) abgelegt wird. Die Beendigungswirkung tritt dann unabhängig davon ein, ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird.

9. Einsicht in die Prüfungsunterlagen:

Der Auszubildende (nicht der Ausbildungsbetrieb) hat das Recht, binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über das Bestehen/Nichtbestehen der Prüfung seine Prüfungsunterlagen einzusehen (§27 GPO)

10. Zwischenprüfung:

Während der Berufsausbildung ist der Auszubildende verpflichtet, an den je nach Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilzunehmen. Die Teilnahme an der Prüfung ist Voraussetzung zur Zulassung zur Gesellenprüfung und wird vor Beendigung des zweiten Lehrjahres durchgeführt. .Informationen bzw. Anmeldeformulare erhalten Sie über die Kreishandwerkerschaft.
Nach der Prüfung werden dem Auszubildende und dem Ausbildungs-betrieb die Ergebnisse übermittelt, um ggf. korrigierend auf weitere Ausbildungsschwerpunkte einzuwirken.


11. Informationen - Fragen und Antworten:

Noch Fragen ?

Fragen Sie die Kreishandwerkerschaft - Frau Burmeister -

Telefon Nr.: 03843/21 40 16
E - mail: khs-guestrow@t-online.de

 
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