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Berufsausbildungsvertrag

Eintragung in die Lehrlingsrolle

Formulare:

Entsprechend BBiG § 4 hat der Ausbildungsbetrieb unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung den Vertrag schriftlich niederzulegen.
Die Formulare der Berufsausbildungsverträge sind in der Kreishandwerkerschaft erhältlich. Es besteht aber auch die Möglichkeit den digitalen Ausbildungsvertrag aus dem Internet auszufüllen.

Ärztliche Erstuntersuchung:

Bei Auszubildenden, sofern sie noch nicht 18 Jahre alt sind, ist eine ärztliche Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz erforderlich. Diese Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen, sie gibt Auskunft über die Berufstauglichkeit.

Mindestangaben im Berufsausbildungsvertrag:

Beginn u. Dauer der Ausbildung Empfehlung / Lehrbeginn: 1. Sept. des Jahres

Probezeit:

Die Probezeit ist fester Bestandteil der Ausbildungszeit. In dieser Zeit haben der Arbeitgeber und der Lehrling die Möglichkeit, sich Sicherheit darüber zu verschaffen, ob ihre Wahl die richtige war. Die Dauer der Probezeit beträgt mind. 1 Monat, höchstens 3 Monate.
Das Berufsausbildungsverhältnis kann während der Probezeit beidseitig ohne Angaben von Gründen schriftlich gekündigt werden.

Ausbildungsvergütung:

Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.

Die Höhe der Ausbildungsvergütung richtet sich nach den tarifvertraglichen Regelungen bzw. den jeweils empfohlenen Sätzen der Fachverbände für das entsprechende Handwerk
Die Vergütung ist ziffernmäßig anzugeben und sollte sich jährlich erhöhen.
Bei nicht tariflich gebundenen Vertragsparteien können nach ständiger Rechtssprechung die vereinbarten Ausbildungsvergütungen bis max. 20 % darunter liegen.

Arbeitszeit:

Die Dauer der täglichen Arbeitszeit beträgt für jugendliche Auszubildenden
(unter 18 Jahre) 8 Stunden und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich.

Urlaub:

Der Urlaub beträgt für Jugendliche (unter 18 Jahre) lt. Jugendarbeitsschutzgesetz
Mindestens 30 Werktage / 25 Arbeitstage noch nicht 16 Jahre alt
Mindestens 27 Werktage/ 23 Arbeitstage noch nicht 17 Jahre alt
Mindestens 25 Werktage/ 21 Arbeitstage noch nicht 18 Jahre alt

Stichtag für das Alter ist jeweils der 1 Januar des Jahres
Für Auszubildende über 18 Jahre wird der Urlaub nach den gültigen tariflichen oder gesetzlichen Regelungen gewährt.

Berufsschule:

Nach Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages muss der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden bei der zuständigen Berufsschule anmelden. Die zuständige Berufsschule erfahren Sie in der Kreishand-werkerschaft.

Der Lehrbetrieb hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschul-unterricht freizustellen.
Für ggf. anfallende Fahrt- und Unterbringungskosten für die Teilnahme am Berufsschulunterricht muss der Auszubildende selbst aufkommen.

 
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