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Pflichten des Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb )

1. Ausbildungsziel
dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsverordnung erforderlich sind und die Berufs-ausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.

2. Ausbilder
selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesen dem Auszubildenden jeweils bekannt zu geben.

3. Ausbildungsordnung
dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsverordnung kostenlos auszuhändigen.

4. Ausbildungsmittel
dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-stätten und zum Ablegen von Zwischen- und Gesellenprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichen Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind.

5. Berufsschule und Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungs-maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben sind.

6. Berichtshefte/Ausbildungsnachweise
dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die Berichtshefte für Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen, soweit Berichtshefte im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden.

7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten
dem Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind.

8. Sorgepflicht
dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird.

9. Ärztliche Untersuchungen
von dem jugendlichen Auszubildenden sich eine Bescheinigung gemäß §§ 32 oder 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass dieser
a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist.

10. Eintragungsantrag
unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften zu beantragen.
Bei Auszubildenden unter 18 Jahre ist außerdem die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeits-schutzgesetz beizufügen.

11. Prüfungen
den Auszubildenden für die Teilnahme an den angesetzten Zwischen und Gesellenprüfungen freizustellen.


Pflichten des Auszubildenden

Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere

1. Lernpflicht
die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verpflichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen

2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen
am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er nach § 2 Nr. freigestellt wird

3. Weisungsgebundenheit
den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden

4. Betriebliche Ordnung
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten

5. Sorgfaltspflicht
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden

6. Betriebsgeheimnisse
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren

7. Berichtshefte / Ausbildungsnachweise
ein vorgeschriebenes Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen

8. Benachrichtigung
bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben, ihm eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Die Arbeitsunfähigkeit ist durch eine ärztliche Bescheinigung gem. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz zu belegen.

9. Ärztliche Untersuchungen
soweit auf ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß § 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich
a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigung hierüber dem Ausbildenden vorzulegen.

 

 
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