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Der Ausbildungsbetrieb muss seinem Auszubildenden die Berichtshefte kostenlos zur Verfügung stellen.
Bei Eintragung des Berufsausbildungsvertrages stellt die Kreishandwerkerschaft für das erste Lehrjahr ein Heft kostenlos zur Verfügung. Alle weiteren Hefte können bei uns käuflich erworben werden.

Jeder Auszubildende muss während der gesamten Ausbildungszeit regelmäßig, ein Berichtsheft führen. Das gilt für

  • die praktische Ausbildung im Betrieb
  • bei der überbetrieblichen Ausbildung
  • sowie für den Unterricht in der Berufsschule

Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden während der Ausbildungszeit Gelegenheit zur Berichtsheftsführung geben.

Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Auszubildenden zur Führung des Berichtsheftes anzuhalten und es regelmäßig durchzusehen.

Unvollständige bzw. fehlende Ausbildungsnachweise können eine
Nichtzulassung zur Gesellenprüfung zur Folge haben (§36 Abs 1 Nr.3 HWO)

Das Berichtsheft dient bei Streitfällen über die ordnungsgemäße der Ausbildung außerdem als Nachweis über die tatsächlich erfolgte Ausbildung.

 
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