Innungsmitgliedschaft entbindet von SOKA- Pflicht
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Die SOKA Bau ist der gemeinsame Name für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Sie ist dafür zuständig, die tariflich geregelten Verfahren der Bauwirtschaft umzusetzen und so branchenspezifische Nachteile z.B. bei Maurern oder Zimmerern auszugleichen (Winterbeschäftigungsumlage, hohe Fluktuation im Baugewerbe etc.).
Auf der Grundlage der mit einer Entscheidung vom 13.05.2004 geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitgerichtes sind alle Betriebe, die überwiegend Bauleistungen erbringen (Trockenbau, Wärmedämmverbundsystme etc.) grundsätzlich verpflichtet, am SOKA- Verfahren teilzunehmen, also eine Umlage von 19,2 Prozent der Bruttolohnsumme (Stand 2005) zu zahlen. Die Veranlagung hierzu kann zudem vier Jahre rückwirkend erfolgen.
In der Regel schreibt die SOKA Bau Betriebe, auch außerhalb des Bauhaupthandwerks an und hinterfragt Betriebsart, Arbeitsweise und Beschäftigtenzahlen. Sollte die SOKA Bau zu dem Schluss kommen, dass Betriebe überwiegend Bauleistungen erbringen, sind diese beitragsverpflichtet und müssen zahlen.
Dies hätte für viele Betriebe eine existentielle Gefährdung bedeutet, zumal völlig unklar ist, inwieweit diese Betriebe Ansprüche auf Leistungen gegenüber der Sozialkasse Bau haben. Selbst im günstigsten Fall bleibt jedoch eine erhebliche Nettobelastung aus Beitrag und Anspruch.
Für die Verbände außerhalb des Bauhauptgewerbes stellte sich somit die Frage, wie es gelingen kann, Innungsbetriebe, die einem spezielleren Tarifvertrag unterliegen von diese Zahlungspflicht zu befreien und damit letztendlich die alte Rechtslage aufrechtzuerhalten. In langwierigen Verhandlungen mit den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes gelang es auf Bundesebene eine sogenannte große Einschrämkungsklausel zu realisieren. Diese beinhaltet, dass sich die Allgemeinverbindlichkeit der Bautarifverträge nicht auf Betriebe erstreckt, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied
- des Bundesverbandes Metall - Vereinigung deutscher Metallhandwerke -
- des Zentralverbandes Sanitär- Heizung- Klima
- des Zentralverbandes der Deutschen Elektro- und informationstechnischen Handwerke
- des Bundesverbandes Holz und Kunststoff
sind
und von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände erfasst werden und dieser spezieller gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes ist, vgl. Ziffer I Nr. 6 der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe.
Ferner gilt, dass Betriebe, die von einem der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk oder deren Allgemeinverbindlichkeiterklärung erfasst werden, ebenfalls nicht der Allgemeinverbindlichkeit der Bautarifverträge unterworfen sind, Ziffer III. Nr. 1 der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlichkeiterklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe.
Diese Regelung vom 24.02.2006 wurde im Bundesanzeiger Nr. 71 Seite 2729 ff veröffentlicht.
Das heißt, dass Innungsbetriebe deren Innung im jeweiligen Landesverband organisiert ist und der Landesverband Mitglied im Bundes- oder Zentralverband ist und für die ein entsprechender Tarifvertrag existiert von der Beitragspflicht zur Soka- Bau befreit sind.
Nichtinnungsmitglieder können und werden dagegen von der Soka- Bau zu Beitragszahlungen neben den gesetzlichen Sozialabgaben und zusätzlich zu allen betreiblichen Sonderzahlungen herangezogen. Die Innungsmitgliedschaft bringt also hier erhebliche Vorteile. Je nach Größe und Mitarbeiterzahl können die gesparten Beiträge leicht im fünfstelligen Bereich liegen.
Sollte die Sozialkasse Bau mit einem Auskunftsersuchen hinsichtlich Mitarbeiterzahl und Lohnsumme an Sie herantreten, wenden Sie sich an den Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Güstrow Martin Biemann, Tel.: 03843 - 214016. Mit der Bestätigung der Innungsmitgliedschaft und der Mitgliedschaft der Innung im Landesverband ist die Angelegenheit dann regelmäßig für Sie erledigt.
Sollten Sie sich weiteren Ansprüchen der Soka- Bau ausgesetzt sehen, so können die Innungen und Verbände auch eine Vertretung vor Gericht übernehmen. Keinesfalls sollten Sie eine Aufforderung der Soka- Bau auf die leichte Schulter nehmen. Schneller als Sie denken, sind Sie vor den zuständigen Gerichten in Wiesbaden.







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